Wird gegen den Testamentsvollstrecker eine Klage auf Erteilung von Auskünften, Herausgabe des Nachlasses und Schadensersatzes aufgrund pflichtwidriger Amtsführung erhoben, so ist für diese Klage das Gericht am Wohnort des Beklagten zuständig, §§ 12, 13 ZPO.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 6 O 1565/19

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