Die vom Kammergericht aufgeworfene Frage, warum den Erben Rechtspositionen zustehen sollten, den Angehörigen aber nicht, lässt sich leicht beantworten: Die Ursache liegt darin begründet, dass die nächsten Angehörigen allein subsidiär – sprich: mangels vom Erblasser bestimmter und damit mangels anderer in Betracht kommender Personen – bloße Abwehrrechte (!) im Fall einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Erblassers für diesen treuhänderisch wahrnehmen. Rechte des Erblassers gehen hingegen nicht auf diese über. Es gibt keine dem § 1922 BGB vergleichbare Regelung, nach der irgendwelche Rechtspositionen des Erblassers zu Rechtspositionen seiner nächsten Angehörigen werden.[8]

[8] Siehe ausführlich DAV-Stellungnahme/Herzog, Nr. 34/2013, S. 32, 49, 50; Herzog, NJW 2013, 3750 – die dortigen Klarstellungen zu den Rechten der nächsten Angehörigen als Wahrnehmungsberechtigte lässt das Gericht völlig außen vor und stellt unreflektiert die von Hoeren in NJW 2005, 2113 begründete Auffassung als unwidersprochen dar.

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