Die vom Kammergericht aufgeworfene Frage, warum den Erben Rechtspositionen zustehen sollten, den Angehörigen aber nicht, lässt sich leicht beantworten: Die Ursache liegt darin begründet, dass die nächsten Angehörigen allein subsidiär – sprich: mangels vom Erblasser bestimmter und damit mangels anderer in Betracht kommender Personen – bloße Abwehrrechte (!) im Fall einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Erblassers für diesen treuhänderisch wahrnehmen. Rechte des Erblassers gehen hingegen nicht auf diese über. Es gibt keine dem § 1922 BGB vergleichbare Regelung, nach der irgendwelche Rechtspositionen des Erblassers zu Rechtspositionen seiner nächsten Angehörigen werden.[8]
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