Die Löschung aus dem Register führt zwar grundsätzlich zur Aufgabe des besonderen Status einer Gesellschaft als juristischer Person. Für gewisse Konstellationen lebt eine Gesellschaft auch nach ihrer Auflösung weiter. Im deutschen Recht geschieht dies nach der vorherrschenden Lehre vom Doppeltatbestand.

Das französische Recht (ihm folgend z. B. auch Monaco) gebraucht in diesem Kontext den Terminus der fortlebenden "personnalité morale". Für den Fall, dass noch Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, kann nämlich die schon gelöschte Gesellschaft in einem Prozess ebenfalls als rechts- bzw. parteifähig sowie ferner als prozessfähig gelten.

Autor: Professor Dr. Dr. Thomas Gergen, Luxemburg[1], Professor an der European University for Economics & Management, eufom Luxemburg, sowie Sachverständiger und Rechtsberater im französischen Recht (einschließl. Nachbarstaaten)

ZErb 8/2013, S. 197 - 198

[1] Diese Kurzstudie ist entstanden im Rahmen des Forschungsschwerpunktes "Zivil- und Wirtschaftsrecht im Dreiländereck: Deutschland, Frankreich, Luxemburg", den der Autor an der European University for Economics & Management (eufom Luxemburg, Chambre de Commerce) leitet. Diesen Beitrag widmet der Autor seinem akademischen Lehrer em. Univ.-Professor Dr.iur.utr. Elmar Wadle, der seit vielen Jahren Redaktionsbeirat der ZErb ist und am 24. August 2013 das 75. Lebensjahr vollendet. Ad multos annos!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge