I.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) begehren einen gemeinschaftlichen Erbschein nach der Erblasserin … , verstorben am 18.2.2018, der sie als Erben zu je ½ ausweist.

Die Beteiligten zu 39 und zu 4) begehren ebenfalls die Erteilung eines Erbscheins nach der Erblasserin, der sie als Erben zu je ½ ausweist.

Die Erblasserin, deren Ehemann bereits 2007bverstarb, hinterlässt drei letztwillige Verfügungen.

Mit gemeinschaftlichem Ehegattentestament aus dem Jahr 1967 zur Urkundennummer 720 der Urkundenrolle des Jahres 1967, Notar M. E., eröffnet durch das Amtsgericht – Nachlassgericht – Frankfurt am Main nach dem Tod des Ehemannes im Jahr 2007 sowie nach dem Tod der Erblasserin 2018 verfügten die Eheleute unter anderem wie folgt:

"Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein, so dass also der Längstlebende von uns der alleinige Erbe des Zuerstversterbenden sein soll. (…)"

Mit gemeinschaftlichem Ehegattentestament von 1997, eröffnet durch das Amtsgericht – Nachlassgericht – Frankfurt am Main nach dem Tod des Ehemannes 2007 sowie nach dem Tod der Erblasserin 2018 verfügten die Eheleute unter anderem wie folgt:

"Der letzte Alleinerbe Frau … oder Herr … soll zu Hause gepflegt werden. Entweder durch eine Pflegekraft die aus dem verfügbaren Geld gezahlt wird, oder dass die Pflege von den als Erben von uns jetzt eingesetzten Personen"

1) …

2) …

Übernommen wird. (…)“

Mit letztwilliger und hier lediglich als Kopie vorliegender Verfügung der Erblasserin aus dem Jahre 2010, eröffnet durch das Amtsgericht – Nachlassgericht – Frankfurt am Main 2018 verfügte die Erblasserin schließlich wie folgt:

"Ich … enterbe … Setze als Erben die Eheleute … und … ein."

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind der Ansicht, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin von 2010 nicht mangels Auffindbarkeit des Originals ungültig sei. Es bestehe auch keine Vermutung dafür, dass diese von der Erblasserin vernichtet worden und daher als widerrufen anzusehen sei.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) beantragen, die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der die Beteiligten zu 1) und zu 2) als Erben der Erblasserin zu je ½ ausweist.

Die Beteiligten zu 3) und zu 4) beantragen, die Erteilung eines Erbschein, nach dem sie Erben zu je ½ geworden sind.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) beantragen, den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) und zu 4) zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 3) und zu 4) sind der Ansicht, dass die Verfügungen der Eheleute … im Testament von 1967 sowie im Testament von 1997 sowohl hinsichtlich der gegenseitigen Erbeinsetzung als auch hinsichtlich der Einsetzung der Beteiligten zu 3) und zu 4) wechselbezüglich gewesen sei und in Folge dessen von der Erblasserin nicht mehr haben einseitig abgeändert werden können.

Die Erblasserin habe gegenüber dem Ehemann der Beteiligten zu 3) und gegenüber der Beteiligten zu 3) zudem mehrfach erklärt, dass diese und der Beteiligte zu 4) noch genug von ihr und ihrem vorverstorbenen Ehemann erbten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L.

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