Das Gemeinnützigkeitsrecht setzt sich zusammen aus den §§ 5168 AO (Allgemeiner Teil) mit den allgemeinen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und den Steuervergünstigungen in den Einzelsteuergesetzen (Besonderer Teil), die an die §§ 5168 AO anknüpfen (insb. KStG, EStG, GewStG, UStG, ErbStG, GrEStG).[3] Ohne Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit werden die Steuervergünstigungen in den Einzelsteuergesetzen nicht gewährt (z.B. persönliche oder sachliche Steuerbefreiung, Steuersatzermäßigungen, Sonderausgabenabzug bei Spenden). Das Gemeinnützigkeitsrecht gilt nicht nur für Stiftungen, sondern für sämtliche Körperschaften i.S.d. KStG, d.h. für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 52 Abs. 1 S. 2 AO), wozu auch rechtsfähige[4] und nichtrechtsfähige[5] Stiftungen zählen. Vereinzelt enthält das Gemeinnützigkeitsrecht allerdings Regelungen, die speziell auf Stiftungen zugeschnitten sind (§ 58 Nr. 6, § 62 Abs. 4 AO, § 10b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 5 GewStG, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).[6] Insoweit erfahren Stiftungen eine gewisse Sonderbehandlung durch das Gemeinnützigkeitsrecht.

[3] Orth, in: Orth/Uhl, Sitftungsrechtsreform 2021, Rn 832.
[6] Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, Kap. 7 Rn 5–10; Orth, in: Orth/Uhl, Stiftungsrechtsreform 2021, Rn 832.

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