In diesem Zusammenhang hat sich der BFH in seiner Entscheidung[11] auch mit der Räumung und Entrümpelung des Elternhauses auseinandergesetzt. So stellt er fest,

Zitat

"ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der erworbenen Wohnung."

Frau Dr. Anette Kugelmüller-Pugh (Richterin am BFH) erwähnt zudem, dass der BFH auch betone, dass diesbezüglich von dem Erben nichts "Unmögliches" erwartet werden darf. Wegen der engen Auslegung dieser Voraussetzung sollte dem Mandanten auch bei notwendigen Entrümpelungsarbeiten ein zeitnaher Einzug (innerhalb der sechs Monate) angeraten werden.

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