I.

Die Antragstellerin war die Ehefrau des am 10.8.2017 verstorbenen N. Die Ehegatten heirateten am 25.9.1998 und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Testament existierte nicht. Am 19.9.2017 schlug die Antragstellerin die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann aus. Erbin wurde zunächst die Mutter des Ehemannes. Diese verstarb am 19.8.2017 und wurde von ihrem Enkel L. N. (dem Sohn der Antragstellerin und ihres verstorbenen Ehemannes) sowie dessen drei Geschwistern – den Antragsgegnern zu 1. – 3. – beerbt.

Mit Antragsschrift vom 21.12.2020, beim Amtsgericht – Familiengericht – W. am selben Tage eingegangen, macht die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB (nach der sog. güterrechtlichen Lösung) im Rahmen eines Stufenantrags gegen die drei Antragsgegner geltend.

Mit Verfügung vom 7.1.2021 hat das Amtsgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass bezüglich der Antragsgegner zu 1. und 3. die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Walsrode nicht gegeben sein dürfte.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 15.1.2021 haben die Antragsgegner die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin beantragt.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.3.2021 hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht Celle einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt und beantragt, das Amtsgericht – Familiengericht – W. als zuständiges Gericht für das vorliegende Verfahren zu bestimmen. Sie macht geltend, dass die drei Antragsgegner Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der am 19.8.2017 verstorbenen Mutter des Ehemanns der Antragstellerin seien – was unstreitig ist – und daher als gesamtschuldnerisch haftende Miterben in Anspruch genommen würden. Insofern handele es sich um Streitgenossen gemäß §§ 59, 60 ZPO. Da die Antragstellerin und ihr verstorbener Ehemann ihren Wohnsitz in A. gehabt hätten und dieser darüber hinaus auch alleiniger Kommanditist der im Handelsregister des Amtsgerichts W. eingetragenen L. N. I. – und V. mbH & CoKG sowie Gesellschafter-Geschäftsführer der G. K. GmbH mit Sitz … in B. an der Aller (gelegen im Amtsgerichtsbezirk W.) gewesen sei, wo auch der Antragsgegner zu 2. gemeldet sei, bestehe eine enge örtliche Verbindung des Nachlasses zum Bezirk des Amtsgerichts Walsrode, sodass dieses als zuständiges Gericht zu bestimmen sei.

Die Antragsgegner beantragen, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie machen geltend, dass die Antragsgegner zu 1. und 3. im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm wohnhaft seien und die Erblasserin, von der die Antragsgegner geerbt haben, in A. (Amtsgerichtsbezirk L.) verstorben sei.

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