Hier können evtl. Vorteile durch die Rechtswahl zu einem ausländischen Güterstatut erreicht werden, jedenfalls wenn dort die allgemeine Gütergemeinschaft Regelgüterstand ist. Denn ob die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit der Fiktionsbesteuerung des so in das Gesamtgut überführten vorehelichen Vermögens eines Ehepartners diese Fälle abdeckt, ist unsicher (oben unter III.4), wenn man wohl zutreffend zwischen der Wahl des Güterstatus und der des Güterrechts trennt (vgl. oben unter II.2.). Es geht nach dem Wortlaut des Gesetzes mit der Legalverweisung auf § 1415 BGB ausschließlich um die Vereinbarung der deutschen Gütergemeinschaft. Jedenfalls wenn bereits der Regelgüterstand des gewählten ausländischen Güterstatuts, ohne zusätzliche ehevertragliche Vereinbarung innerhalb diesen Rechts, die Gütergemeinschaft oder die ebenfalls zu Gesamtgut führende Errungenschaftsgemeinschaft sein sollte, dürfte die BFH-Rechtsprechung zur verlängerten Gütergemeinschaft (oben III.5.) gegenüber einer weiteren Auslegung mit Einbeziehung auch ausländischer Gütergemeinschaften sperren.

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