Rechtlich unproblematisch kann bei, jetzt immer auch für sog. "Altehen" erreichbarer, Anwendbarkeit der EU-Güterrechtsverordnung (oben II.1.), eine Rechtswahl getroffen werden, ggf. eben mit Rückwirkung (Art. 23 Abs. 3 EU-GüterrechtsVO).

Damit ist z.B. die rückwirkende Rechtswahl des deutschen Güterrechts mit dem Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1373 ff. BGB möglich, anstelle z.B. zuvor einer zwingenden Gütertrennung in einem vom islamischen Recht geprägten Staat, aber die Wahl auch einer Errungenschaftsgemeinschaft ausländischen Rechts mit Gesamtgut.

Für die Variante des Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 2 ErbStG kann dann keine weitere Einschränkung im ErbStG relevant werden, weil hier kein Verbot rückwirkender eherechtlicher Vereinbarungen besteht[44].

Schwieriger zu beantworten ist dagegen die Frage, ob sich bei Wahl des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 1 BGB, § 5 Abs. 1 S. 2, 4 ErbStG die Nichtanerkennung einer rückwirkend vereinbarten Zugewinngemeinschaft nach § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG auch auf die Wahl des internationalen Güterstatuts einschränkend auswirkt. Richtigerweise, wenn man Güterstatut (in internationaler Hinsicht) und innerhalb der anwendbaren Rechtsordnung den Güterstand trennt (s.o., unter II.2.), kann allein rückwirkend eine Rechtswahl z.B. der deutschen Rechtsordnung mit dann automatisch als Regelgüterstand eintretender Zugewinngemeinschaft nicht an § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG gemessen werden. Es wird nicht – wie nach dem Wortlaut in S. 4 gefordert – der Güterstand der Zugewinngemeinschaft rückwirkend vereinbart, sondern schlichtweg das deutsche Güterstatut und die Rechtsfolgen dieser Wahl führen anschließend zu einem Automatismus, soweit der Regelgüterstand beibehalten wird.

[44] Vgl. Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, § 5 Tz 253; Meincke/Hannes/Holtz, § 5 Anm. 43 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge