Hier mahnt das BayObLG bei der ergänzenden Auslegung zur Zurückhaltung.[58] Ebenso wie aus dem o.g. Beschluss des BayObLG vom 29.3.1976 ist erkennbar, wie schwierig und problematisch die Beweiserhebung und –würdigung in diesen Fällen ist. Der Appell zur Zurückhaltung geht darauf zurück, dass die Vorinstanz am klaren Wortlaut des Testaments rüttelte und zu einem Ergebnis kam, der dem Wortlaut widersprach. Zwar ging es um die Frage der Erbeinsetzung und nicht um § 2216 BGB, so dass methodische Erwägungen hierzu in der Entscheidung nicht zu finden sind. Doch wie im Beschluss des BayObLG vom 29.3.1976 wird klar, welches Ausmaß an Auslegungsbemühungen notwendig werden kann – und was hier erwartet wird.

[58] BayObLG v. 27.6.1997 – 1Z BR 240/96, ZEV 1997, 339; vgl. auch Firsching/Graf/Krätzschel, NachlassR 11. Aufl. 2019, § 9 Rn 20.

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