Der potentielle gesetzliche Erbe, der die Erbschaft ohne Angabe von Gründen ausschlägt und sodann mit Blick auf die inzwischen festgestellte Werthaltigkeit des Nachlasses seine Ausschlagungserklärung anficht, weil er irrtümlich von einem überschuldeten Nachlass ausgegangen sei, macht nicht den Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (Erbschaft), sondern einen bloßen unbeachtlichen Motivirrtum geltend, da er seine Ausschlagungserklärung ohne Kenntnis von der Zusammensetzung des Nachlasses und ohne Bewertung ihm etwa bekannter oder zugänglicher Fakten, nämlich auf spekulativer – bewusst ungesicherter – Grundlage abgegeben hat (Bestätigung der vom Senat in ständiger Rechtsprechung – zuletzt OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.8.2019 – I-3 Wx 170/18, FGPrax 2019, 273 = ErbR 2020, 46 m.N. – entwickelten Grundsätze zur Anfechtung von Erbausschlagungen wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.12.2020 – I-3 Wx 13/20

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