Die Finanzverwaltung hat derartige Dokumentationen sowohl im Festsetzungs- als auch im Erhebungsverfahren zu berücksichtigen. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wäre es wünschenswert, wenn zunächst die obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Prüfungen anordnen würden. De lege ferenda wäre zu diskutieren, ob in das ErbStG neben § 13 Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG eine Billigkeitsvorschrift aufzunehmen ist, die den Besonderheiten des Verschonungssystems und der Nachversteuerung Rechnung trägt.[34]

[34] Derartige Vorschriften finden sich auch in anderen Steuergesetzen, vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO Rn 9.

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