Die gegen den Zuruckweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde, uber welche nach der erfolgten Nichtabhilfeentscheidung gemaß § 75 GBO der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist nach §§ 71, 73 GBO zulassig.

Soweit das Grundbuchamt die Akte auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 27.9.2018 nicht dem Oberlandesgericht vorgelegt hat, war dies verfahrensfehlerhaft. Unabhangig davon, ob es sich um eine unzulassige oder zulassige Beschwerde gegen eine Hinweisverfugung oder Zwischenverfugung gehandelt hat, ist eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, stets dem Beschwerdegericht vorzulegen (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 75 Rn 13). Denn allein das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht hat uber die Frage der Zulassigkeit einer Beschwerde zu entscheiden.

Nachdem mittlerweile der mit der Beschwerde vom 6.2.2019 angefochtene Zuruckweisungsbeschluss vom 9.1.2019 ergangen ist, ist die zunachst eingelegte Beschwerde vom 27.9.2018 gegen die Verfugung vom 11.9.2018 allerdings gegenstandslos geworden. Aufgrund der nicht erfolgten Vorlage dieser zunachst eingelegten Beschwerde vom September vergangenen Jahres an das Oberlandesgericht hat der Senat die Bearbeitung der nunmehr gegen den Zuruckweisungsbeschluss vom 9.1.2019 eingelegten Beschwerde zeitlich vorgezogen.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eigentumsumschreibung vom 24.8.2018 zu Recht zuruckgewiesen. Es fehlt am Nachweis einer nachtraglichen Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 GBO. Vorliegend hat sich keine Rechtsanderung außerhalb des Grundbuchs vollzogen, da bezuglich des 14 Miteigentumsanteils an dem streitgegenstandlichen Grundstuck eine Anwachsung des Anteils der Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 3) aufgrund Abschichtung nicht erfolgt ist.

Zwar haben vorliegend die Beteiligten zu 2) und zu 3) uber den Notar A den nach § 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 GBO erforderlichen Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO gestellt, gestutzt auf ihre Berichtigungsbewilligung in der Vereinbarung vom 23.8.2018 aufgrund des von ihnen angenommenen Ausscheidens der Beteiligten zu 2) aus der das streitgegenstandliche Grundstuck betreffenden Erbengemeinschaft.

Wie bereits mit Verfugung der Grundbuchrechtspflegerin vom 11.9.2018 zutreffend ausgefuhrt, kann aber eine Erbauseinandersetzung durch Abschichtung nur am gesamten Nachlass erfolgen und nicht beschrankt auf einzelne Nachlassgegenstande – hier das streitgegenstandlichen Grundstuck –, wie die Beteiligten zu 2) und zu 3) es vorliegend ausdrucklich in der Vereinbarung vom 23.8.2018 gewollt haben.

Ein Nachlass kann – was allgemein anerkannt ist – nicht nur durch Erbteilsubertragung nach § 2033 BGB oder Vertrag nach § 2042 BGB auseinandergesetzt bzw. geteilt werden, sondern auch im Wege der sogenannten Abschichtung (BGHZ 138, 8; Senat, Beschluss vom 12.3.2015, Az. 20 W 76/15; OLG Munchen, Beschluss vom 20.1.2014, Az. 34 Wx 516/13, jeweils zitiert nach juris; Palandt-Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 2042 Rn 10; Schoner/Stober, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn 976 a ff; Demharter, aaO, § 22 Rn 14). Indem ein Miterbe unter Aufgabe seiner Mitgliedschaftsrechte einverstandlich aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, wachst sein Anteil den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhaltnis ihrer bisherigen Anteile kraft Gesetzes an. Eine Teilauseinandersetzung findet insofern statt, wenn mehrere weitere Miterben vorhanden sind; eine Beendigung der Erbengemeinschaft – mit Alleineigentum fur den weiteren Miterben – tritt ein, wenn sich mit der Abschichtung alle Erbteile in der Hand eines Miterben vereinigen (BGHZ 138, 8; Senat, Beschluss vom 12.3.2015, Az. 20 W 76/15; OLG Munchen, Beschluss vom 20.1.2014, Az. 34 Wx 516/13; KG Berlin, Urteil vom 5.7.2006, Az. 25 U 52/05, jeweils zitiert nach juris; Schoner/Stober, aaO, Rn 976 a ff; Demharter, aaO, § 22 Rn 14). Soweit diesbezuglich von einer "vollstandigen" oder "teilweisen" Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Rede ist, bezieht sich dies darauf, ob die Erbengemeinschaft nur aus zwei Miterben oder aus mehreren Miterben besteht.

Gehort ein im Grundbuch eingetragenes Recht zum Erbe, vollzieht sich in diesem Fall der Wechsel des Berechtigten nach Abschluss eines derartigen Abschichtungsvertrages außerhalb des Grundbuchs; dieses ist dann entsprechend zu berichtigen (BGHZ 138, 8; Senat, Beschluss vom 12.3.2015, Az. 20 W 76/15; OLG Munchen, Beschluss vom 20.1.2014, Az. 34 Wx 516/13, KG Berlin, Urteil vom 5.7.2006, Az. 25 U 52/05, jeweils zitiert nach juris; Schoner/Stober, aaO, Rn 976 a; Demharter, aaO, § 22 Rn 14).

Im Rahmen der Abschichtung erfolgt das Ausscheiden eines Miterben stets insgesamt aus der Erbengemeinschaft. Auch nach § 2033 BGB ist die Verfugung eines Miterben uber seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenstanden nicht moglich; bei einer gemeinschaftlichen Verfugung aller Erben uber einen einzelnen Nachlassgegenstand nach § 2040 Abs. 1 BGB sind wiederum die e...

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