Der geschiedene Erblasser ist am 5.1.2015 verstorben. Er hat ein notarielles Testament vom 15.7.2014 errichtet, in dem er seine Kinder aus der ersten und zweiten Ehe jeweils als Erben zu 1/2 eingesetzt hat. Gleichzeitig hat er verfügt:

"4. Testamentsvollstreckung "

Zitat

Ich ordne Testamentsvollstreckung an.

Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich:

Frau M. S. (weitere Personalien)

Einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimme ich nicht.

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des jeweiligen Erben zu verwalten und die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen. …“

Mit Schreiben vom 7.5.2015 hat die im Testament benannte Testamentsvollstreckerin die Übernahme des Amtes gegenüber dem Amtsgericht München – Nachlassgericht – abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 29.9.2015 beantragte der Beschwerdeführer, ein niedergelassener Rechtsanwalt, (Beteiligter zu 3) gegenüber dem Nachlassgericht, als Testamentsvollstrecker bestellt zu werden. Das Nachlassgericht hat mit Beschl. v. 10.11.2015 den Antrag zurückgewiesen. Es stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das Testament keine Ersatztestamentsvollstreckung anordne. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 1.12.2015 "sofortige Beschwerde" ein. Der Beschwerdeführer meint, die Bestimmung im Testament sei dahin auszulegen, dass der Erblasser in jedem Fall Testamentsvollstreckung habe anordnen wollen, und zwar auch für den Fall, dass die als Testamentsvollstreckerin bestimmte Schwester des Erblassers das Amt ablehne. Insbesondere aufgrund familiärer Konflikte und der "einfach strukturierten Persönlichkeit" der Beteiligten zu 1 und des Umstands, dass zum Nachlass eine Eigentumswohnung gehöre, habe dies dem Wunsch des Erblassers entsprochen. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschl. v. 3.12.2015 nicht abgeholfen.

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