Auf einen Blick

Das Prinzip der Universalsukzession gem. § 1922 BGB steht hinsichtlich des Übergangs digitaler Hinterlassenschaften in Konflikt mit datenschutz- und medienrechtlichen Vorschriften. Inwieweit diese Rechtsbereiche der Vererbbarkeit von Online-Verträgen und digitalen Inhalten tatsächlich entgegenstehen, ist weitgehend ungeklärt. § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG ist jedenfalls kein geeigneter Anknüpfungspunkt, um die Unanwendbarkeit des BDSG auf die Vererbbarkeit digitaler Nachlassbestandteile zu begründen. Das TMG kennt keine dahingehende Bereichsausnahme. Schließlich vermag § 88 Abs. 3 TKG die Frage nach der Zulässigkeit der Herausgabe von Daten des Erblassers an die Erben nicht sicher zu beantworten.

Deutlich wird nur, dass die genannten Gesetze allesamt den Erbfall nicht berücksichtigen und auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht regeln wollen. Ob die genannten Vorschriften daher überhaupt Relevanz für den Erbfall besitzen, muss infrage gestellt werden. Nach hier vertretener Auffassung bedarf es daher für das Verhältnis des Erbrechts zum Datenschutz- und Medienrecht dringend gesetzgeberischer Klarstellung.

Unklar ist darüber hinaus, inwieweit der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts Auswirkungen auf die Vererbbarkeit digitaler Positionen zeitigt. Die vielzitierte Rechtsprechung des BGH zur Vererbbarkeit wirtschaftlich verwertbarer Bestandteile der Persönlichkeit einer zu Lebzeiten prominenten und weithin bekannten Person lässt sich schwerlich auf die Frage des Übergangs digitalen Nachlasses übertragen.

Nach hier vertretener Auffassung sprechen allerdings gewichtige Gründe dafür, dass die Interessen der Erben, ebenso wie auch das Prinzip der Universalsukzession den Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts überwiegen. Zutreffend erscheint das Argument, dass es keine schlagenden Gründe für eine unterschiedliche Behandlung digitalen und analogen Nachlasses geben kann.

Autor: Von Prof. Dr. Knut Werner Lange , Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Handels- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bayreuth sowie Gastprofessor an der Universität Witten/Herdecke und Ass.-jur. Marian Holtwiesche , wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl von Prof. Dr. Lange

ZErb 6/2016, S. 157 - 162

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