Trotz pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen ist ein Nottestament nur dann wirksam, wenn während des gesamten Errichtungsakts gleichzeitig drei Zeugen anwesend sind, § 2250 Abs. 1 BGB.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.1.2022 – I-3 Wx 216/21
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