1. Wird der einem Vermächtnisnehmer durch testamentarisches Vermächtnis zugewandte Gegenstand, hier ein Pkw VW Polo, etwa vier Monate vor Eintritt des Erbfalles von der Erblasserin an einen Dritten veräußert, weil der Gesundheitszustand des vorgesehenen Vermächtnisnehmers, der das Fahrzeug überwiegend gefahren hat, das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gefahrlos zulässt, hat dies grundsätzlich gemäß § 2169 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses zur Folge; § 2169 Abs. 3 BGB ist nicht anwendbar.

2. Die Erwähnung eines "Surrogats" – in Form eines Ersatzfahrzeugs – im Vermächtnis, kann darauf hindeuten, dass die Erblasserin dem Vermächtnisnehmer nicht lediglich das spezielle Fahrzeug als solches überlassen wollte.

3. Eine einheitliche Behandlung von Hausrat und Pkw im Testament und die Einsetzung des Vermächtnisnehmers als Vorvermächtnisnehmer sprechen eher gegen die Annahme, dass auch ein aus dem Erlös des Pkw stammender Geldbetrag dem Vermächtnisnehmer in jedem Fall zur Absicherung seines Lebensunterhalts zugewandt werden soll.

OLG Koblenz, Hinweisbeschl. gem. § 522 Abs. 2 ZPO v. 26.11.2020 – 12 U 140/20

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