Steuersystematisch geht es um den Wert des vererbten Kommanditanteils.[60] Die Einkommensteuer ist auf Einkommen gemünzt, das am Markt erzielt wird. Vermögensmehrungen ohne Gegenleistung – wie Erbschaften – unterliegen der Erbschaftsteuer als "Erwerb von Todes wegen" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).[61] Danach wären systematisch die vom Erblasser erwirtschafteten Einkünfte im Todeszeitpunkt abzurechnen (ggfls. mit anteiligen stillen Reserven bzw. Lasten im Betriebsvermögen). Das betrifft das bewertungsrechtliche Feld. Grundsätzlich und angesichts der Unternehmensteuerreform ist dies noch klärungsbedürftig.[62] Angezeigte Korrekturen der Gesellschaftsbilanz erfolgen in einer Ergänzungsbilanz.[63]

Der bestimmte Wert des vererbten Kommanditanteils kann zur einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage des Erben beigezogen werden, der sich zum "Eintritt"[64] in die Kommanditgesellschaft entschließt. Belastungsmindernd in Betracht kommen allgemeine Begünstigungen (z. B. Freibeträge, Verschonungsregeln, Abschmelzmodelle). International wettbewerbsfähige Steuersätze gehören im globalen Standortwettbewerb selbstverständlich dazu.

Der Große BFH-Senat[65] hat jüngst entschieden, nicht verbrauchte Verlustvorträge seien nicht vererbbar. Die Richter bauen auf den Grundsatz der Individualbesteuerung und das Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit: Die Übertragung der Verlustvorträge sei damit unvereinbar, weil sonst die "Abziehbarkeit von Drittaufwand" zugelassen würde; dabei werden "negative Einkünfte" des Erblassers "strikt von seinen Schulden" getrennt.[66] – Mit den schon genannten Bezügen erhebt sich insgesamt die Frage: Ist das angemessen?

[60] Vgl. BFHE 203, 496 (unter 3. b. bb) und BFH, DStRE 2007, 630 (GmbH-Anteil). Schmitt-Homann, Die Vererbung einkommensteuerlicher Rechtspositionen, 2005. Siehe noch in 4.
[61] Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Köln 1988, S. 258 ff.
[62] Watrin, Berücksichtigung von eingeschränkten Verfügungsrechten und Thesaurierungszwängen bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung, 2008 (www.bdi.eu/de/fachabteilungen/1470.htm); Sureth/Nordhoff, DB 2008, 305 ff. Vgl. Lang (oben Fn 58), S. 261; Tipke/Lang (oben Fn 51), § 9 Rn 44: idealiter Lebenseinkommen als Bemessungsgrundlage; dagegen § 7 Abs. 1 EStDV bzw. § 6 Abs. 3 EStG; BFH, BStBl II 1973, 544; Brandenberg in Söffing (oben Fn 48), Rn 1301, 1345 ff.
[63] Regniet, Ergänzungsbilanzen bei der Einkommensteuer, 1990.
[64] Zum zivilrechtlichen Rahmen oben unter IV (besonders Ziffern 4 und 5).
[65] BFH, GrS 2/04 (veröff. am 12.3.2008, zu § 10 d EStG), DStR 2008, 545, gestützt auf BVerfG, DStR 2007, 235. Vgl. R 15 a EStR zu § 15a EStG (Verluste bei beschränkter Haftung); BFH, BB 2006, 2171. Grds. Birk, Das Leistungsfähigkeitsprinzip als Maßstab der Steuernormen, München 1983.
[66] BFH (vorstehende Fn), Rn 67 f, 69 ff (u. a. zu § 24 Nr. 2 letzter HS); dazu Staats, Einkommensteuer und Erbenhaftung, Bonn 2006, S. 82 ff.

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