Steuersystematisch geht es um den Wert des vererbten Kommanditanteils.[60] Die Einkommensteuer ist auf Einkommen gemünzt, das am Markt erzielt wird. Vermögensmehrungen ohne Gegenleistung – wie Erbschaften – unterliegen der Erbschaftsteuer als "Erwerb von Todes wegen" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).[61] Danach wären systematisch die vom Erblasser erwirtschafteten Einkünfte im Todeszeitpunkt abzurechnen (ggfls. mit anteiligen stillen Reserven bzw. Lasten im Betriebsvermögen). Das betrifft das bewertungsrechtliche Feld. Grundsätzlich und angesichts der Unternehmensteuerreform ist dies noch klärungsbedürftig.[62] Angezeigte Korrekturen der Gesellschaftsbilanz erfolgen in einer Ergänzungsbilanz.[63]
Der bestimmte Wert des vererbten Kommanditanteils kann zur einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage des Erben beigezogen werden, der sich zum "Eintritt"[64] in die Kommanditgesellschaft entschließt. Belastungsmindernd in Betracht kommen allgemeine Begünstigungen (z. B. Freibeträge, Verschonungsregeln, Abschmelzmodelle). International wettbewerbsfähige Steuersätze gehören im globalen Standortwettbewerb selbstverständlich dazu.
Der Große BFH-Senat[65] hat jüngst entschieden, nicht verbrauchte Verlustvorträge seien nicht vererbbar. Die Richter bauen auf den Grundsatz der Individualbesteuerung und das Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit: Die Übertragung der Verlustvorträge sei damit unvereinbar, weil sonst die "Abziehbarkeit von Drittaufwand" zugelassen würde; dabei werden "negative Einkünfte" des Erblassers "strikt von seinen Schulden" getrennt.[66] – Mit den schon genannten Bezügen erhebt sich insgesamt die Frage: Ist das angemessen?
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