Wenn durch die Anordnung von nicht befreiter Vorerbschaft/Nacherbschaft der Zugriff auf die Erbschaft an sich ausgeschlossen ist, ist fraglich, ob es nicht doch gestalterische Ausweichwege gibt, um die Herausgaben des Dauertestamentsvollstreckers doch noch zu Zuflüssen aus Erbschaft zu machen.

Eine Beschränkung der Vor-/Nacherbschaft auf einzelne Gegenstände ist jedoch ausgeschlossen. Fraglich ist, ob die Gestaltung einer "Entnahmeklausel aus der Substanz"[52] zu einem anderen Ergebnis führt. Eine solche Klausel wird angeordnet oder im Wege der Auslegung abgeleitet, wenn man fürchtet, dass dem Begünstigten kein Nutzen verbleibt, wenn er alle Verpflichtungen, die der Vorerbe hat, erfüllt hat.[53] Deshalb könnte man annehmen, dass dies eine Entnahme "aus der Erbschaft" und damit eine Erbschaft i.S.d. Bürgergeldgesetzes sei. Tatsächlich ist die Anordnung eines "Substanzzugriffs" ein Vermächtnis, das die Nacherbschaft beschwert und den Vorerben begünstigt.[54] Damit ändert auch eine solche Klausel nichts daran, dass die Herausgaben aus einem im Wege der Erbschafts- oder Vermächtnislösung gestalteten Testaments nicht zu einer Erleichterung bei der Handhabung von Bedürftigen- oder Behindertentestamenten führt. Dieses Ergebnis ist’für die betroffene Personengruppe besonders ärgerlich und’unverständlich. Einmal mehr zeigt sich, dass das Problem der’Zuflüsse aus Erbfall an keiner Stelle in nachrangig ausgestalteten Leistungsgesetzen hinreichend durchdacht und konsequent ausgestaltet ist. Eine Neugestaltung ist schon seit Langem fällig.

[52] Vgl. z.B. Ruby/Schindler, Das Behindertentestament, § 3 Rn 73; Braun, Nachlassplanung bei Problemkindern, § 2 Rn 116.
[53] Vgl. dazu Doering-Striening, Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung, § 11 Rn 644 ff. m.w.N.
[54] BGH v. 20.10.1993 – IV ZR 231/92, BGHZ 123, 368; Doering-Striening, Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung, § 11 Rn 40 ff. m.w.N; Perau, in: Dorsel (Hrsg.), Kölner Formularbuch Erbrecht, 5. Kap. Rn 587.

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