Zu den Besonderheiten des neuen Bürgergeldgesetzes gehört es, dass es nur Erbschaften in den Blick nimmt und regelt. Jeder erbrechtliche bedingte Zufluss, der keine Erbschaft ist, wird von den neuen Regelungen des Bürgergeldgesetzes nicht erfasst. Es gilt die im jeweiligen Leistungsgesetz geltende Regelung mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen. Diese werden beeinflusst dadurch, dass der Gesetzgeber einmalige Zuflüsse unterschiedlich behandelt.

Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte, der ohnehin nur einen begrenzten Anspruch in Geld hat – rechtlich zulässig – nicht nur vom Erblasser benachteiligt, sondern einer Situation ausgesetzt wird, bei der je nach anwendbarem Sozialleistungsgesetz und dessen Ausgestaltung dieser Zufluss einmal Einkommen, einmal Vermögen und manchmal auch beides – phasenversetzt hintereinander – ist.[36] Damit gibt es manchmal gar keine Verschonung bei Einkommen, mal gibt es die Prüfung von Einkommens- und Vermögensvorschriften und manchmal wird nur Vermögen geprüft mit jeweils unterschiedlich hohen Vermögensschontatbeständen. Damit wird die Differenzierung von Lebenssachverhalten ohne nachvollziehbaren Grund auf die Spitze getrieben. Das zeigt sich am Beispiel kleiner erbrechtlich bedingter Vermögenswerte, die keine Erbschaften sind.

 

Beispiel SGB XII

Ein Vermächtnis von 10.000 EUR, das im Bedarfszeitraum zugeflossen und bereites Mittel ist, ist im SGB XII Einkommen nach § 82 SGB XII. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung des Vermächtnisses in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (Verteilzeitraum des § 82 Abs. 7 SGB XII). Erst danach ändert sich der "Aggregatzustand" in Vermögen. Das nutzt bei kleinen Vermögenswerten aber nichts, weil der Zufluss bereits durch den Einsatz als Einkommen verbraucht ist und keine 10.000 EUR Schonvermögen mehr übriggeblieben sind.

 

Beispiel SGB II

Der Vermächtnisanspruch kann je nach Sichtweise anfänglich schon unterschiedliche rechtliche Qualität haben.[37] Weist man ihm im Einzelfall die Qualität als Einkommen zu, kommt es doch nicht zum Gleichlauf mit dem Zufluss eines Vermächtnisses beim SGB XII – Empfänger, denn anders als in § 82 Abs. 7 SGB XII gibt es in § 11 Abs. 3 SGB II den sechsmonatigen Verteilzeitraum nicht mehr. Bereits im Folgemonat kann der Leistungsbezieher die Vorteile des Vermögenscharakters seines Zuflusses in Anspruch nehmen.

[36] Vgl. Doering-Striening.
[37] Vgl. hierzu Doering-Striening, Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung, § 5 Rn 42 ff.

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