Auf einen Blick

Selbst wenn die Einsicht in den Umstand, dass der von Ehegatten oder den Parteien eines Erbvertrages niedergelegte Wille steuerlich und wirtschaftlich nicht die beste Lösung darstellt, erst nach Eintritt des ersten Erbfalls entsteht, ist es noch nicht zu spät. So kann hier noch durch Anordnung eines Supervermächtnisses gegengesteuert werden. Nach hier vertretener Ansicht ist dies trotz Eintritt der Bindungswirkung nach §§ 2271, 2289 BGB ohne Weiteres zulässig. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dieses Ergebnis allerdings wenn möglich durch einen Zuwendungsverzicht flankiert werden. Weiter erkennt das Steuerrecht unter den Voraussetzungen des § 41 AO auch zivilrechtlich unwirksame Anordnungen an. Schließlich sollte eine Vermächtsniserfüllungsvereinbarung Vorkehrungen treffen für den Fall, dass wider Erwarten die Finanzverwaltung die steuerliche Lage abweichend beurteilt.

Autor: von RA und Notar Dr. Thomas P. Streppel, Hagen

ZErb 4/2022, S. 139 - 143

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