Bei gesetzlicher Erbfolge kann die Kenntnis über den Erwerb von Todes wegen nur vorhanden sein, wenn der gesetzliche Erbe sicher weiß, dass ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung nicht vorhanden ist und mit welchem Anteil er am Nachlass beteiligt ist.[58]
Keine Kenntnis liegt vor, wenn ernstliche Zweifel an dem Bestand einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen oder an dem Bestand eines Erbanfalls gegeben sind.[59]
Die Erteilung eines Erbscheins ist nur bei völlig unklaren Verhältnissen erforderlich, um die Kenntnis zu bejahen.[60]
Wird ein Rechtsstreit durch Abschluss eines Erbvergleichs beendet, so ist für die Berechnung der Verjährungsfrist der Abschluss des Vertrags über den Erbvergleich maßgebend.[61]
Steht ein Erbe unter Mordverdacht, hat er erst dann Kenntnis von dem Erwerb, wenn er rechtskräftig freigesprochen wird.[62]
Siehe auch 1.07.

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