Kenntnis setzt ein zuverlässiges Erfahren der in Betracht kommenden Umstände voraus, aufgrund dessen ein Handeln von dem Betroffenen erwartet werden kann.[57] (Siehe auch 1.07.)
[57] Finanzgericht Niedersachen, Urteil vom 31.7.1985, EFG 1986, S. 27.

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