Hier wurde maßgeblich und zutreffend bemängelt, die Einrichtung einer gesetzlichen Vor-/Nacherbschafts-Situation begründe nicht eine völlige Gleichstellung mit ehelichen Kindern, der Auftrag des Art. 6 Abs. 5 GG sei verfehlt. Die ehelichen Kinder seien nicht von Gesetzes wegen in eine Position der Nacherbschaft verwiesen, wenn bei Tod des Vaters die Mutter noch lebte, sondern seien stattdessen Miterben, §§ 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 S.1 BGB, und einen Sachgrund für eine andere Behandlung nichtehelicher Kinder gebe es nicht.[25] Darüber hinaus sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum das nichteheliche Kind im Verhältnis zu seinen ehelichen Geschwistern eine schlechtere erbrechtliche Position im Falle haben sollte, wenn die Ehefrau/der eingetragene Lebenspartner des Vaters noch lebe.[26] Dem ist zu folgen: Soweit mehrere Personen zu Erben berufen sind, sind sie ohne Unterschiede zu Miterben berufen. Darüber hinaus ist dem deutschen Recht eine gesetzliche Vor-/Nacherbenstellung fremd, sie ist als besonderes Instrument im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen erst zu etablieren.[27]
Ein Vorschlag, die Ungleichbehandlung nicht über materielle erbrechtliche Beteiligung am Nachlass des Vaters zu lösen, sondern über einen schuldrechtlichen Anspruch des Kindes gegen die Erben des Vaters,[28] musste abgelehnt werden.
Zu beachten war aber, dass – insoweit konsequent – mit der Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern in erbrechtlicher Hinsicht auch dem Vater eine Beteiligung am Nachlass des Kindes zugesprochen wurde, sollte das Kind vor diesem versterben.[29] Vor diesem Hintergrund überzeugt die Vor-/Nacherben-Konstruktion aber noch weniger, da es nicht einzusehen ist, dass der Vater "Vollerbe" bei Versterben des Kindes wäre, das Kind aber bei Versterben des Vaters nur Nacherbe wäre, wenn die Ehefrau/der eingetragene Lebenspartner noch lebte.
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