Angesichts der oben angesprochenen Problematik wird von Teilen der Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass der Kläger in diesen Fällen die Klage entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO privilegiert zurücknehmen könne.[25] Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht: Nimmt der Kl. seine Klage zurück, begibt er sich zunächst einmal freiwillig in die Rolle des Unterlegenen, sodass ihn damit auch grundsätzlich die prozessuale Kostentragungspflicht trifft.[26] Darüber hinaus hat der BGH bereits klargestellt, dass mangels Regelungslücke für eine analoge Anwendung der Regelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kein Raum ist.[27] Die Vorschrift habe nicht zum Zweck, den Kläger von der Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu entlasten. Dies müsse er aus eigenem Risiko beurteilen, auch wenn die gegnerische Partei ihm gegenüber vorgerichtlich als passiv-legitimiert aufgetreten sei.[28] Von einer Klagerücknahme im Falle einer "steckengebliebenen" Auskunftsstufenklage kann daher nur abgeraten werden, will man nicht Gefahr laufen, die Verfahrenskosten auferlegt zu bekommen.

[25] Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91a Rn 58 (Stufenklage); Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 254 Rn 7; siehe auch OLG Stuttgart NJW 1969, 1216 f., wonach der unbezifferte Leistungsantrag im Falle der Klagerücknahme nach Auskunftserteilung bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen sei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge