Bei einer Übertragung von Vermögens auf Ehegatten oder Kinder kann der Unternehmer im Normalfall weiterhin wirtschaftlich profitieren. Wird Vermögen auf den Ehegatten übertragen, fällt Schenkungsteuer an, sofern es sich bei dem übertragenen Vermögen nicht um ein Eigenheim handelt oder die Übertragung im Rahmen der Unterhaltsgewährung erfolgt. Auch bei der Übertragung von Vermögen auf Kinder wird Schenkungsteuer fällig. Bei der Übertragung auf Ehegatten und Kinder werden jedoch hohe Freibeträge gewährt. In jedem Falle sind solche Konstruktion mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden. Gefahren drohen bei einer Scheidung vom Ehepartner oder der Scheidung eines Kindes (ungewollter Vermögensübergang auf Schwiegerkinder). Gefahren drohen darüber hinaus im Fall des Vorversterbens oder der Geschäftsunfähigkeit eines Angehörigen. Schließlich können Angehörige das übertragene Vermögen auch eigenmächtig veräußern. Für diese Fälle müssen kautelarjuristische Vorkehrungen in Gestalt von Rückforderungsrechten getroffen werden. Bei einer Insolvenz innerhalb von 4 Jahren nach der Übertragung droht im Übrigen die Schenkungsanfechtung.

Bei der Güterstandsschaukel wechseln die Eheleute vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und ggf. nach einer zivil- und steuerlichen Schamfrist wieder in den Ausgangsgüterstand. Bei der Auflösung des gesetzlichen Güterstands entsteht zugunsten des nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten ein Anspruch auf Zugewinnausgleich, sodass ein u. U. erheblicher Vermögensteil steuerfrei auf den Ehegatten übertragen werden kann.[4] Das AnfG greift in diesen Fällen nicht ein, weil keine Unentgeltlichkeit iSv § 4 AnfG und zum anderen keine objektive Gläubigerbenachteiligung vorliegt. Spätestens nach Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 3 Abs. 2 AnfG von 2 Jahren dürfte die Vermögensübertragung sicher sein.[5] Das Modell setzt allerdings voraus, dass das Vermögen im Zeitpunkt der Übertragung nicht bereits mit Forderungen belastet ist.[6] Die anfängliche Vereinbarung einer Güterstandsschaukel dürfte allerdings rechtsmissbräuchlich sein.[7] Auch diese Strategie hat jedoch immanente Grenzen, wenn kein Ehegatte vorhanden ist, die Ehe zwischenzeitlich geschieden oder durch den Tod des Ehegatten beendet wird.

Eine weitere Möglichkeit zur Absicherung des Privatvermögens ist die Übertragung des im Eigentum oder Miteigentum des unternehmerisch tätigen Ehegatten stehenden Familienwohnheims auf dessen Ehepartner. Gleichzeitig lässt sich auf diese Weise die Schenkungsteuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nutzen, wonach lebzeitige Zuwendungen zwischen Ehegatten, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen Familienwohnheim verschafft, steuerfrei bleiben.[8] Diese Steuerbefreiung greift unabhängig vom Güterstand des Ehegatten ein. Es gibt weder eine Wertgrenze[9] noch gibt es einen Objektverbrauch oder eine Objektgrenze.[10] Das Familienwohnheimmodell kann zur Familienwohnheimschaukel ausgebaut werden, indem die Immobilie nach einigen Jahren an den schenkenden Ehepartner zurückübertragen wird. Auch wenn dies innerhalb von 10 Jahren geschieht, bleibt es einkommensteuerfrei und zwischen den Ehegatten auch grunderwerbsteuerfrei.[11] Auch diese Strategie hat jedoch die zuvor erwähnten immanenten Grenzen.[12]

[4] Ponath, ZEV 2006, 49, 55.
[5] Ponath, ZEV 2006, 49, 55.
[6] V. Oertzen, Asset Protection im Deutschen Recht, 2006, Rn 37.
[7] V. Oertzen, Asset Protection im Deutschen Recht, 2006, Rn 52.
[8] V. Oertzen, Asset Protection im Deutschen Recht, 2006, Rn 55.
[9] R 43 Abs. 2 ErbStR; Jülicher ZErb 2001, 189, 190.
[10] R 43 Abs. 2 Sätze 4, 5 ErbStR.
[11] V. Oertzen, Asset Protection im Deutschen Recht, 2006, Rn 69.
[12] V. Oertzen, Asset Protection im Deutschen Recht, 2006, Rn 71.

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