Die Kläger haben die Beklagte und deren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann auf Räumung von Wohn- und Gewerberaum und auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat ihrerseits Widerklage gegen die Kläger erhoben. Nachdem der Ehemann am 14.10.2003 verstorben war, wurde das Verfahren gegen diesen ausgesetzt. Im März 2006 haben die Kläger die Ladung mehrerer vermeintlicher Erben zur Verhandlung zur Hauptsache (§ 239 Abs. 2 ZPO) beantragt. Die Beschwerdeführerin ist die gemeinsame Tochter aus der Ehe der Beklagten mit dem Erblasser; die anderen (vermeintlichen) Erben sind Abkömmlinge des Erblassers aus vorangegangen Ehen. Alle Abkömmlinge haben mittlerweile die Erbschaft ausgeschlagen, zuletzt die Beschwerdeführerin am 23.1.2007. Mit Schriftsatz vom 13.2.2007 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin sich auf die Ausschlagung bezogen und für die Beschwerdeführerin um Prozesskostenhilfe für den Zwischenstreit über die Aufnahme ersucht.

Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der "hilfsweise Prozesskostenhilfe für das Hauptverfahren" beantragt wird. Mit Beschluss vom 6.7.2007 hat das LG der Beschwerde nicht abgeholfen und den Hilfsantrag abgelehnt.

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