Der Erblasser ist am 6.10.2006 im Alter von 80 Jahren verstorben. Er war in zweiter Ehe seit August 2005 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Die erste, 1956 geschlossene Ehe wurde auf Antrag des Erblassers vom 22.3.2004 mit Urteil vom 18.4.2005, rechtskräftig seit 21.7.2005, geschieden. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Kinder des Erblassers aus der ersten Ehe; sie sind zwischen 1960 und 1963 geboren. Mit der Beteiligten zu 1 schloss der Erblasser am 30.4.2004 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig vertragsmäßig bindend zu Alleinerben einsetzten. Mit seiner ersten Ehefrau hatte der Erblasser am 30.9.1968 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

Zitat

"II. Ehevertrag: Wir heben hiermit den für uns geltenden gesetzlichen Güterstand auf und vereinbaren an dessen Stelle für die fernere Dauer unserer Ehe die Gütergemeinschaft nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vorbehaltsgut wird nicht vereinbart. Die Verwaltung des ehelichen Gesamtguts obliegt beiden Ehegatten. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft des Überlebenden von uns mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen wünschen wir nicht. ... Die Ehefrau ist Eigentümerin von Grundstücken in der Gemarkung K. ... Ferner hat die Ehefrau mit Urkunde vom heutigen Tag die Grundstücke ... der Gemarkung K. übernommen. Wir sind zu je 45/100 Eigentümer von Grundbesitz ... Die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend dem vereinbarten Güterstand wird hiermit beantragt. "

III. Erbvertrag: Der Erstversterbende von uns setzt hiermit in einseitig nicht widerruflicher Weise unsere gemeinsamen Abkömmlinge nach gleichen Anteilen zu seinen Erben ein. Der Überlebende von uns erhält als Vermächtnis den lebenslangen unentgeltlichen und auch von einer eventuellen Wiederverheiratung unabhängigen Nießbrauch am gesamten Vermögen des Erstversterbenden, mit dem Recht diesen soweit möglich und zulässig, im Grundbuch auf eigene Kosten dinglich sicher zu stellen. Ferner bestimmt der Erstversterbende den Überlebenden zu seinem Testamentvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker ist insbesondere befugt, den Nachlass zu verwalten; er ist außerdem berechtigt, den Zeitpunkt der Auseinandersetzung nach seinem Ermessen zu bestimmen.

IV. Sonst bestimmen wir nichts. Der Überlebende von uns soll demnach in seiner Verfügung unter Lebenden und von Todes wegen frei sein.“

Der Beteiligte zu 3 vertritt die Auffassung, die Erbeinsetzung der Abkömmlinge in dem Vertrag vom 30.9.1968 gelte auch für den Fall der Ehescheidung, sodass ihm und seinen Geschwistern ein gemeinschaftlicher Erbschein als Miterben zu je 1/3 zu erteilen sei. Die Beteiligte zu 1 beantragt dagegen einen Alleinerbschein aufgrund des Erbvertrags vom 30.4.2004. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 26.4.2007 die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der die Kinder des Erblassers als Miterben zu je 1/3 ausweist. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.8.2007 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.

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