Soweit die Kunstgegenstände nicht dem Gelderwerb dienen, ist der Kostenaufwand leicht zu belegen. In der Praxis spielt diese Voraussetzung in der Regel keine Rolle, da keine laufenden Einnahmen erzielt werden und die laufenden Kosten wie Versicherung, Lagerung etc. überwiegen. Der BFH hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 12.5.2016 auch klargestellt, dass der Veräußerungsgewinn für ein Kunstwerk nicht eine Kunstsammlung hinsichtlich der Haltedauer wie auch des Kostenüberschusses infiziert.[26] Es empfiehlt sich dennoch, für den entsprechenden Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung, die Kosten fortlaufend zu dokumentieren.

[26] BFH, Urt. v. 12.5.2016, dort Rn 42 ff; von Oertzen, Aktuelle Gestaltungsfragen bei der Erbschaftssteuerplanung für Kunstsammler, ZEV 2016, 561, 562.

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