Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt. Er kann die Haftung aber auf den Nachlass beschränken. Der bloße Vorbehalt gem. § 780 ZPO führt jedoch noch nicht zur Haftungsbeschränkung. Nur zwei Maßnahmen bewirken tatsächlich die Haftungsbeschränkung gegenüber sämtlichen Gläubigern: die Anordnung der Nachlassverwaltung und die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, § 1975 BGB. Üblicherweise werden die beiden Verfahren danach unterschieden, ob der Nachlass zur Bedienung aller Nachlassgläubiger ausreicht oder nicht.[2] Die Nachlassverwaltung kennt folgerichtig keine Rangverhältnisse. De facto führt meist auch die Durchführung eines Gläubigeraufgebotsverfahrens zur beschränkten Haftung, denn gegenüber ausgeschlossenen Gläubigern haftet der Erbe gem. § 1973 BGB nur nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen.[3] Reicht der Nachlass nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus, besteht allerdings weiterhin die Pflicht aus § 1980 BGB, Nachlassinsolvenz zu beantragen – es sei denn, dem Erben gelingt eine Einigung mit allen Gläubigern.[4] Diese Option erspart die immensen Verfahrenskosten und nutzt deshalb den Gläubigern.

[2] Zur Unterscheidung auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Rugullis, ZEV 2007, 117, 156.
[3] Bartsch, ZErb 2010, 345, 348.
[4] Außerhalb förmlicher Verfahren gewähren die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 f BGB) und die Überschwerungseinrede (§ 1992 BGB) gegenüber einzelnen Gläubigern Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten.

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