Die Gestaltung der Doppelstiftung ist grundsätzlich anerkannt.[65] Die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs besteht nicht.[66] Unter Einbeziehung einer KGaA besteht auch bei stark unterschiedlicher Gewinnverteilung kein Gestaltungsmissbrauch, da sich in diesem Fall die Gewinnverteilung aus der satzungsspezifischen Ausgestaltung der unterschiedlichen Gesellschafterstellungen ergibt und nicht – wie bei einer herkömmlichen Doppelstiftung – aus einer disproportionalen Ausgestaltung der Gesellschaftsanteile. Ein Risiko droht nur, wenn in der Stiftungssatzung der Familienstiftung ein Vermögensrückfall an den Stifter oder seine Erben für den Fall der Stiftungsauflösung angeordnet wird.[67] Bei einer solchen Gestaltung fehlt es dann regelmäßig an der erforderlichen Vermögenszuwendung auf unbestimmte Zeit. Ansonsten handelt es sich bei der Doppelstiftung mit einer KGaA als Unternehmensträger um eine nicht ganz einfache, aber höchst flexible Gestaltungsoption der Nachfolgeplanung.

[65] Binz/Sorg, Die Doppelstiftung im Steuerrecht, ZEV 2005, 520; Kirnberger/Werz, Die Doppelstiftung als Instrument der Unternehmensnachfolge, ErbStB 2005, 145; Pöllath/Richter in Seifart/vCampenhausen, Stiftungsrechtshandbuch, 3. Aufl. 2009, § 13 Rn 224; Richter in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, § 80 Rn 198; Schnitger, Die Gestaltungsform der Doppelstiftung und ihre Probleme, ZEV 2001, 104 ff.
[66] AA Rawert, ZEV 1999, 294, der insbesondere mangels Fungibilität der Anteile die Gestaltung an sich für missbräuchlich hält.
[67] Birnbaum/Lohbeck/Pöllath, Die Verselbstständigung von Nachlassvermögen, FR 2007, 376 (379).

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