Die Vereinbarung von Rückforderungsrechten zugunsten des Schenkers, ggf. auch von Weitergabeverpflichtungen zugunsten eines Dritten, ob als auflösende Bedingung oder als Widerrufsrecht, hat in Schenkungsverträgen eine hohe Bedeutung. Z.T. sollen "unerwünschte Entwicklungen im Geschehensablauf", damit meistens persönliche Differenzen zwischen Schenker und Beschenktem, abgefangen werden. Z.T. sollen aber auch unerwartete oder jedenfalls als vermeidenswert erachtete Steuerfolgen im Schenkungsteuerrecht neutralisiert werden. Vereinbarung und Abwicklung von Rückforderungsrechten erfordern aber eine Detailplanung im Voraus, weil nachträgliche Änderungen nicht steuerwirksam sind. Nachfolgend werden praxisrelevante Problemkreise in diesem Bereich dargestellt.[1]

[1] Der Beitrag entstammt einem Vortrag des Verfassers auf dem 25. Erbrechtssymposium der DVEV in Heidelberg am 8.10.2022.

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