Indizien, die für eine konkludente Wahl des deutschen Rechts gesprochen hätten, waren vom BGH also nicht festgestellt. Umso bemerkenswerter ist es, dass der BGH nicht eine Rechtswahl des Errichtungsstatuts feststellt, sondern nur eine Teilrechtswahl für die Bindungswirkung. Hinsichtlich der Bestimmung des auf die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit anwendbaren Rechts bestätigt der BGH den Beschluss des Beschwerdegerichts,[52] das diese Fragen objektiv angeknüpft hatte.[53] Die darin liegende dépeçage hätte einer Begründung bedurft, da sie vom Wortlaut des Art. 25 Abs. 3 EuErbVO nicht getragen[54] und im Schrifttum abgelehnt wird.[55] Insbesondere hätte geprüft werden müssen, ob die Indizien, die nach Ansicht des BGH für eine Rechtswahl sprechen, für eine Rechtwahl nur des auf die Bindungswirkung anwendbaren Rechts sprechen. Dann hätte wohl die Verwendung des Begriffs "Schlusserben", da ohne Bezug zur Bindungswirkung, keinen Schluss auf eine konkludente Rechtswahl gerade bezüglich der Bindungswirkung zugelassen und es wäre nur ein Indiz – die Bezugnahme auf die Regelungen des deutschen Rechts zur Bindungswirkung – für eine Rechtswahl verblieben. Dass dieses Indiz in Anbetracht eines fehlenden Rechtswahlbewusstseins eine konkludente Rechtswahl nicht tragen kann, ist bereits ausgeführt worden.

[52] BGH ZErB 2021, 183 Rn 11.
[54] Die Rechtswahl gemäß Art. 25 Abs. 3 EuErbVO wird "für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen" (meine Hervorhebung) zugelassen.
[55] Bauer/Weber, in: Dutta/Weber (o. Fn 27), Art. 25 EuErbVO Rn 23 m.w.N.

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