Auf einen Blick

In einem Beschluss vom 24.2.2021 erkennt der BGH in einem 1996 errichteten Erbvertrag im Sinne der EuErbVO eine konkludente Teilrechtswahl für seine Bindungswirkungen. Dabei lässt er unberücksichtigt, dass eine solche Rechtswahl eine hierauf gerichtete Vereinbarung der Testierenden voraussetzt. Hätte der BGH den bilateralen Charakter des Erbvertrags angemessen berücksichtigt, hätte er die Bindungswirkung nicht auf der Grundlage der EuErbVO bestimmt, sondern nach dem vor ihrer Anwendbarkeit geltenden IPR.

Autor: von Rechtsanwalt Dr. Alexander Mittmann, Hamburg

ZErb 2/2022, S. 47 - 51

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