II.

1. Die Beschwerden sind statthaft und auch ansonsten zulässig (vgl. Firsching/Graf/Krätzschel, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 42 Rn 25); insbesondere sind sie jeweils innerhalb der Monatsfrist des § 63 FamFG – die auch für den Fiskus gilt (BGH, Beschl. v. 23.11.2011 – IV ZB 15/11, NJW 2012, S. 453 [454 Rn 5]) – eingelegt worden.

2. Nur eine der vier Beschwerden hat im Ergebnis Erfolg.

a) Die Beschwerde gegen den Beschl. v. 21.3.2019 – 7 VI 229/19 – ist begründet. Der Beschluss ist zwar nicht schon deshalb aufzuheben, weil er insgesamt nicht den Anforderungen des § 38 FamFG entspricht (aa). Er ist aber aufzuheben, weil er nicht die erforderliche Begründung zur Ausübung eines dem Nachlassgericht eingeräumten Ermessens enthält und das Nachlassgericht die zur Feststellung einer Fiskuserbschaft erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat (bb), so dass die Sache zur Durchführung von Erbenermittlungen – insbesondere der öffentlichen Aufforderung gemäß § 1965 Abs. 1 S. 1 BGB – an das Nachlassgericht zurückzuverweisen ist (cc).

aa) Bei Feststellungsentscheidungen gemäß § 1964 BGB handelt es sich um Endentscheidungen im Sinne des § 38 FamFG (BeckOK FamFG/Obermann, 36. Edition, Stand 1.10.2020, § 38 Rn 3; vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2011 – IV ZB 15/11, NJW 2012, S. 453 [454 Rn 5]). Eine solche ist gemäß § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG zu begründen, wenn nicht eine der – hier nicht einschlägigen – Ausnahmen des § 38 Abs. 4 und Abs. 5 FamFG vorliegt. Das bedeutet, dass ein Beschluss regelmäßig einen Sachbericht und Rechtsgründe enthalten muss; beides kann knapp gehalten und in einfach gelagerten Fällen auch ineinandergeflochten werden; bloß formelhafte Hinweise genügen jedoch nicht (MüKo FamFG/Ulrici, 3. Auflage 2018, § 38 Rn 16, 18 f. m.w.N.; vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.7.2010 – 2 Wx 99/10, NJW 2011, S. 320 [321]; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.8.2017 – 8 UF 131/17, juris, Rn 29). Inhalt und Umfang der Begründung haben sich an dem Zweck der Entscheidungsgründe zu orientieren, die Beteiligten von der Richtigkeit der Entscheidung zu überzeugen sowie dem Rechtsmittelgericht gegebenenfalls eine Überprüfung zu ermöglichen. Dazu sind – unter anderem – grundsätzlich die vom Gericht getätigten Ermittlungen (§ 29 FamFG) sowie ihr Ergebnis mitzuteilen (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Auflage 2020, § 38 FamFG, Rn 12 m.w.N.).

Dabei können hier insbesondere die in § 352 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG genannten Angaben als Anhaltspunkte dafür dienen, welche Informationen der Beschluss sinnvollerweise enthalten sollte; was zum Beantragen eines entsprechenden Erbscheins gemäß § 352 FamFG erforderlich ist, muss das Nachlassgericht größtenteils auch vor Erlass des Feststellungsbeschlusses gemäß § 1964 BGB geprüft haben. Diese Prüfung muss sich im Beschluss auch widerspiegeln.

Diesen Anforderungen wird der Beschl. v. 21.3.2019 – 7 VI 229/19 – nicht gerecht. Seine Gründe enthalten lediglich drei Sätze, aus denen sich kein Sachverhalt ergibt, anhand dessen die Richtigkeit der Rechtsanwendung überprüft werden könnte. Der erste Satz ("Die Ermittlungen haben nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist zur Auffindung von Erben geführt.") teilt weder mit, welche Ermittlungen geführt worden sind – namentlich keine (siehe dazu unten, Abschnitt bb) – noch, welche Umstände vorliegen, die die nicht näher bezeichnete Frist als ausreichend erscheinen lassen sollen. Der zweite Satz ("Eine öffentliche Aufforderung gemäß § 1965 Abs. 1 S. 1 BGB ist unterblieben, weil die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind (§ 1965 Abs. 1 S. 2 BGB).“) teilt lediglich mit, dass eine öffentliche Aufforderung unterblieben ist, nicht aber, welchen Bestand der Nachlass hat, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob die nicht näher bezeichneten Kosten unverhältnismäßig groß sind (dazu siehe ebenfalls unten, Abschnitt bb). Der dritte Satz ("Daher ist der Fiskus gemäß § 1964 Abs. 1 BGB als Erbe festzustellen.“) stellt lediglich das Ergebnis fest, ohne weitere Begründungselemente zu enthalten.""

Die beiden einzigen Informationen, die aus dem Beschluss hervorgehen, sind damit, dass keine Erben ermittelt worden sind, und dass eine öffentliche Aufforderung gemäß § 1965 Abs. 1 S. 1 BGB unterblieben ist. Das reicht nicht aus, um den Anforderungen des § 38 Abs. 2 Satz 1 FamFG zu genügen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Ermittlungen das Nachlassgericht angestellt hat und auf welcher Basis das Nachlassgericht entschieden hat, dass die Voraussetzungen des § 1965 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen und eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1965 Abs. 1 Satz 1 BGB unterlassen worden ist.

bb) Der Beschluss ist aufzuheben, da rechtsfehlerhaft weder Erbenermittlungen durchgeführt worden sind (1), noch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1965 BGB (2).

(1) Nach § 1964 BGB hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, wenn der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt wird. Daraus folgt, d...

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