Hat der Erbe den Aufgebotsantrag innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern (§ 2015 Abs. 1 BGB).
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