§ 2046 BGB geht davon aus, dass aus dem noch ungeteilten Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen sind und erst dann geteilt wird. Teilen die Miterben den Nachlass unter sich auf, ohne die Nachlassverbindlichkeiten vorher zu begleichen, dann haften sie auch nach der Teilung grundsätzlich noch gesamtschuldnerisch und nicht nur jeder Miterbe mit seiner Erbquote; die Haftung erstreckt sich dabei auch auf das Eigenvermögen der Miterben.[11] Zur Umwandlung der gesamtschuldnerischen Haftung in eine Quotenhaftung bietet § 2060 BGB drei Möglichkeiten. Die Vierte ist, dass ein Miterbe ein privates Gläubigeraufgebot durchführt (§ 2061 BGB).

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