Im nächsten Beitrag zeigte Dr. Matthias Baus[4] auf, wie der Zusammenhalt von Vermögen über den Tod hinaus durch Dauertestamentsvollstreckung abgesichert werden kann. Zunächst könne eine Bindung des Nachlasses auch über die allgemeine Frist von 30 Jahren bestimmt werden. Bei der Auswahl von Testamentsvollstreckern sei das Vertrauen des Erblassers von zentraler Bedeutung. Dabei kann es nach Dr. Baus trotz des RDG kritisch sein, wenn Banken benannt werden. Unabhängig hiervon seien stets die persönliche und fachliche Qualifikation einschließlich der wirtschaftlichen Kompetenz von entscheidender Bedeutung. Zu bedenken sei daneben, dass der Testamentsvollstrecker erforderlichenfalls gegen den Willen der Erben handeln müsse. Bereits das sei in der Regel Grund genug, Vorgaben vor allem zu Anlage, Ausschüttungen und Vergütung für das konkrete Vermögen zu machen. Ergänzend wies Dr. Christoph Philipp[5] darauf hin, dass die Benennung eines Ersatzvollstreckers geregelt und bereits bei Amtsantritt durch den Amtsinhaber ausgeübt werden sollte.

[4] Dr. Matthias Baus, EMBA, ist Rechtsanwalt in Hamburg.
[5] Dr. Christoph Philipp, LL.M., ist Rechtsanwalt und Partner bei Pöllath + Partners, München.

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