Für die Erhebung der Erbenfeststellungsklage gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln (§§ 12, 13 ZPO).[19] Darüber hinaus besteht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ein besonderer Gerichtsstand der Erbschaft. Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat (§ 27 Abs. 1 ZPO). Hierbei handelt es sich um einen nicht ausschließlichen Wahlgerichtsstand.[20] Der Kläger hat die Wahl nach § 35 ZPO.

Es besteht eine streitwertabhängige sachliche Zuständigkeit (§§ 71, 23 GVG). Das Landgericht ist zuständig, sobald der Streitwert 5.000 EUR übersteigt. Bei der Erbfeststellungsklage als positiver Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist ausgehend von dem vom Kläger beanspruchten Erbanteil ein Abschlag von 20 % gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen.[21]

Für das Verfahren gelten im Übrigen die allgemeinen Regeln der ZPO.

[19] Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, 6. Aufl., 2019, § 8 Rn 15.
[20] Bendtsen, in: Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Aufl, 2021, § 27 ZPO Rn 1; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO; 19. Aufl., 2022, § 27 Rn 1.
[21] Bendtsen, in: Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Aufl, 2021, § 3 ZPO Rn 15 "Erbrechtliche Ansprüche".

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