Leitsatz

1. Legt ein Erbprätendent durch einen ausländischen (hier: österreichischen) Verfahrensbevollmächtigten, der "dienstleistender europäischer Rechtsanwalt" im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 EuRAG ist, Beschwerde gegen einen Beschluss eines deutschen Nachlassgerichts ein, muss die Beschwerdeschrift den Formerfordernissen des § 64 FamFG genügen.

2. Die nach österreichischem Verfahrensrecht ausreichende und von österreichischen Anwälten praktizierte sogenannte "Rubrumsunterschrift" – eine Unterzeichnung im Rubrum des Schriftsatzes über der Nennung des Verfahrensbevollmächtigten – genügt auch in einem nicht dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren nicht ohne Weiteres dem Unterschriftserfordernis des § 64 FamFG (Fortentwicklung von OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2000 – 20 W 458/98 und BFH, Urt. v. 29.7.1969 – VII R 92/68).

OLG Braunschweig, Beschl. v. 29.10.2021 – 3 W 59/21

1 Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments sowie die Wirksamkeit der Beschwerdeeinlegung.

Der verwitwete Erblasser war der Vater des Beschwerdeführers und der Beteiligten zu 3. sowie der Großvater des Antragstellers, des Neffen des Beschwerdeführers. Mit privatschriftlichem Testament vom 30.12.2019 (Bl. 7 d.BA 4 IV 442/20) setzte der Erblasser den Antragsteller zu seinem Alleinerben ein.

Nach dem Tod des Erblasers beantragte der Antragsteller die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins. Das Nachlassgericht gab den Beteiligten mit formlos am 12.1.2021 abgesandtem Schreiben Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens. Nachdem bis zum 8.2.2021 keine Stellungnahmen eingegangen waren, erachtete das Nachlassgericht mit Beschluss des Rechtspflegers vom selben Tage die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt und erteilte den Erbschein.

Der Beschwerdeführer wandte sich mit am 10.2.2021 eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten – einem in Österreich zugelassenen Rechtsanwalt, der in Deutschland nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist – gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins und äußerte Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 9.2.2021 (Bl. 13 f. d.A.) Bezug genommen.

Das Nachlassgericht bat daraufhin den Antragsteller um Übersendung der Ausfertigung des Erbscheins, da dessen Einziehung zu prüfen sei. Der Antragsteller übersandte den Erbschein zur Akte und trat gleichzeitig dessen Einziehung entgegen.

Das Nachlassgericht hat mit angegriffenem Beschluss des Nachlassrichters vom 8.6.2021 die für die Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen erneut für festgestellt erachtet und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den genannten Beschluss (Bl. 30–32 d.A.) Bezug genommen.

Gegen diesen – dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 22.6.2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten – Beschluss hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.7.2021 Beschwerde eingelegt. Der Schriftsatz ist vorab per Telefax am selben Tage eingegangen. Er enthält am Ende keine handschriftliche Unterschrift, sondern lediglich den maschinenschriftlichen Namenszug des Beschwerdeführers. Der Schriftsatz beginnt mit einem Rubrum, das Namen und Anschrift des Beschwerdeführers nennt, gefolgt von "vertreten durch" und einem Textblock mit Namen und Kanzleianschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten; danach wird die "Nachlassangelegenheit" des Erblassers mit dessen Personalien genannt. Es folgt – zentriert in Fettdruck – das Wort "Beschwerde". Im Textblock mit Namen und Kanzleianschrift befindet sich eine Unterschrift, die augenscheinlich identisch ist mit derjenigen des Verfahrensbevollmächtigen am Ende des Schriftsatzes vom 9.2.2021.

Der Schriftsatz vom 22.7.2021 ist am 26.7.2021 per Post eingegangen und enthält am Ende ebenfalls keine handschriftliche Unterschrift. Die Unterschrift im Textblock der Kanzleianschrift sowie das gesamte Druckbild des Schriftsatzes erweckt den Eindruck, dass es sich um eine Fotokopie handelt. Insbesondere ist die Unterschrift schwarz und etwas "pixelig", ohne dass auf der Vorder- oder Rückseite des Papiers irgendein Durchdrücken erkennbar wäre, und das Druckbild ist zum Teil nicht randscharf. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Telefax sowie den genannten Schriftsatz (Bl. 38–40 und 42–44 d.A.) Bezug genommen.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschl. v. 16.8.2021 – auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 45 f. d.A.) – nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde greife in der Sache nicht durch; im Übrigen sei die Beschwerdeschrift nicht unterschrieben.

Das Oberlandesgericht hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 27.8.2021 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Erfüllung der Formerfordernisse des § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG bestünden. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmä...

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