In der reinen Unterlassung der Kündigung durch einen nach §§ 564 S. 1, 1922 S. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretenen Erben liegt keine Verwaltungsmaßnahme, die die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden werden lässt. Eine persönliche Haftung tritt ein, wenn der Erbe seiner Pflicht zur Räumung und Herausgabe der Mietsache gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses nicht nachkommt.
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