In der reinen Unterlassung der Kündigung durch einen nach §§ 564 S. 1, 1922 S. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretenen Erben liegt keine Verwaltungsmaßnahme, die die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden werden lässt. Eine persönliche Haftung tritt ein, wenn der Erbe seiner Pflicht zur Räumung und Herausgabe der Mietsache gemäß §§ 546 Abs. 1985 BGB nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses nicht nachkommt.

BGH, Urt. v. 25.9.2019 – VIII ZR 138/18

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge