1. Das Ehegattenerbrecht der koreanischen Ehefrau eines deutschen Erblassers erhöht sich um den pauschalen Zugewinnausgleich, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Korea und ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

2. Die seit der Neufassung des koreanischen IPR im Jahr 2001 geltende Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts steht einer Rückverweisung in das deutsche Recht nicht entgegen.

OLG München, Beschluss vom 10. November 2010 – 31 Wx 053/10

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