6.1 Zebragesellschaft

Eine Zebragesellschaft unterliegt als vermögensverwaltende Gesellschaft nicht der Gewerbesteuer; es mangelt ihr an einem Gewerbebetrieb.

6.2 Gesellschafter

Die anteiligen Einkünfte des betrieblichen Gesellschafters aus der Zebragesellschaft sind somit nicht mit Gewerbesteuer belastet. Damit kommt bei ihm auch keine gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG bzw. bei einem Verlust keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG in Betracht. Der Gewinnanteil aus einer Zebragesellschaft ist kein Gewinn aus einer Mitunternehmerschaft und ist damit regulär wie andere Betriebseinnahmen im Gewerbeertrag enthalten und wird mit Gewerbesteuer belastet. Analog gilt dies für einen Verlustanteil.

Da eine gewerbesteuerliche Belastung nur im Gewerbebetrieb eines Zebragesellschafters eintritt, kann es auch nur insoweit bei diesem zu einer Anrechnung von Gewerbesteuer nach § 35 EStG kommen. Bei den übrigen nicht betrieblichen Gesellschaftern scheidet eine Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer aus.

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