(AG Düsseldorf, Urt. v. 8.2.2021 – 37 C 471/20) • Die Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut i.R.d. COVID-19-Pandemie genügt für die Voraussetzungen des entschädigungslosen Rücktritts von der Pauschalreise nach § 651h Abs. 3 BGB auch dann, wenn keine Reisewarnung besteht, da die Einschätzung durch die zuständige Fachbehörde mit den Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Verbrauchers regelmäßig nicht zu widerlegen ist. Durch die Einstufung der gesamten Türkei als Risikogebiet seitens des Robert-Koch-Instituts hat dieses festgestellt, dass „ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit” gem. § 2 Nr. 17 IfSG bestanden hat. Die von § 651h Abs. 3 BGB geforderte Prognose ist nicht an eine Frist von zwei oder vier Wochen geknüpft. Da bei herbstlicher Witterung ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen naheliegt, kann aus der Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut im Spätsommer hinreichend sicher prognostiziert werden, dass das erhöhte Risiko auch zu einem Reisezeitpunkt Mitte Oktober noch fortbestehen wird.

ZAP EN-Nr. 258/2021

ZAP F. 1, S. 436–436

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