(BGH, Urt. v. 1.12.2016 – I ZR 128/15) • Tritt bei einem Vertrag über einen multimodalen Transport der Verlust nicht während der Beförderung, sondern während einer beförderungsnahen Leistungsphase ein, kommt es für die Haftung darauf an, welchem der hypothetisch geschlossenen Einzelverträge diese Phase typischerweise unterfällt. Wird das Gut zunächst auf dem Landweg und sodann auf dem Seeweg befördert, sind die Lagerung eines mit Gütern bestückten Containers am Hafenterminal und die dort vorgenommene Stauung der Güter in Containern Vorarbeiten für die Verfrachtung des Transportguts und daher regelmäßig der Seestrecke zuzuordnen. Das gilt auch, wenn es zu einem Aus- und Wiedereinladen der Waren kommt oder im Zuge der Verteilung der Sendungen auf die verschiedenen Container die Entladung von Gütern unterbleibt. Dabei sind Formularvereinbarungen zulässig, die inhaltlich auf die Anwendung der allgemeinen landfrachtrechtlichen Vorschriften gerichtet sind und unter Durchbrechung des „network“-Systems eine Einheitshaftung auf der Grundlage des allgemeinen Frachtrechts vorsehen.

ZAP EN-Nr. 281/2017

ZAP F. 1, S. 457–457

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