Nach der Rechtsprechung des BVerfG führt eine gesetzliche Genehmigungspflicht für die Beseitigung eines Kulturdenkmals im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung eines Eigentümers in engerem Sinn.

Anders liegt es aber, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, so wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Tritt eine gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung ziehen zu können (BVerfGE 100, 226, 242).

Das BVerwG hat in diesem Zusammenhang in seinem Beschluss vom 28.7.2016 (4 B 12.16, ZfBR 2016, 692 ff. = BauR 2016, 1889 ff. = SächsVBl 2016, 282 ff. = LKV 2016, 514 ff.) herausgestellt, dass es mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sei, dem Eigentümer die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzubürden, dass er von seinem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern könne. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum sei in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Unter die Verfügungsbefugnis falle grundsätzlich auch das Recht des Eigentümers, sein Eigentum zu veräußern. Daher werde die Privatnützigkeit des Eigentums erst dann nahezu vollständig beseitigt, wenn auch die Möglichkeit einer Veräußerung praktisch entfalle, weil sich die Verfügungsbefugnis nicht oder nur unzumutbar, etwa gegen einen allein symbolischen Kaufpreis, ins Werk setzen lasse.

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