(BGH, Urt. v. 20.1.2016 – VIII ZR 311/14) • Eine gewerbliche Weitervermietung gem. § 565 Abs. 1 S. 1 BGB setzt eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit des Zwischenmieters voraus. Hieran fehlt es, wenn der Eigentümer mit einer Mieter-Selbsthilfegenossenschaft einen Mietvertrag abschließt, der die Weitervermietung des Wohnraums an deren Mitglieder zu einer besonders günstigen Miete vorsieht. Bei einem derartigen Handeln des Zwischenmieters im Interesse der Endmieter kommt eine analoge Anwendung der Vorschrift schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer der gewerblichen Weitervermietung vergleichbaren Interessenlage der Beteiligten fehlt. Hinweis: Die Weitervermietung von Wohnungen durch eine Vermieter-Selbsthilfegenossenschaft mit dem Ziel einer möglichst kostengünstigen Vermietung im Interesse der Mieter, ist i.d.R. keine gewerbliche Weitervermietung. Das hat zur Folge, dass nach Ablauf des Hauptmietvertrags der Eigentümer nicht in die Verträge der Mieter mit der Genossenschaft eintritt. Eine dann erfolgende Mieterhöhung muss daher nicht in den Grenzen des § 558 BGB erfolgen.

ZAP EN-Nr. 330/2016

ZAP 9/2016, S. 455 – 456

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge