(AG Köln, Urt. v. 23.2.2015 – 142 C 633/13) • Der Bewohner einer Wohnung hat gegen seinen Nachbarn einen Anspruch auf Erstattung der durch diesen verbrauchten Stromkosten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, wenn der Nachbar dem Energieunternehmen die falsche Zählernummer zur Abrechnung übermittelt hat und der Nachbar durch Begleichung der Stromkosten von der Verbindlichkeit befreit wurde. Insbesondere ist der Wohnungsbewohner berechtigt, die zunächst als Eigenleistung anzusehende Zahlung an das Energieunternehmen nachträglich als Zahlung auf eine Schuld des Nachbarn zu bestimmen.
ZAP EN-Nr. 378/2015
ZAP 9/2015, S. 457 – 457
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