(BGH, Urt. v. 27.2.2015 – V ZR 73/14) • Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grds. nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109. Ein höheres Schallschutzniveau kann sich daraus ergeben, dass die Gemeinschaftsordnung (hinreichend bestimmte) Regelungen zum Schallschutz vorsieht, die über den Mindeststandard hinausgehen. Ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich jedoch nicht aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage ergeben (insoweit Aufgabe des Senatsurteils vom 1.6.2012 – V ZR 195/11). Hinweis: Der Begriff des Gepräges erzeugt ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Wann es anzunehmen ist – ob etwa eine besondere Ausstattung alle Wohnungen gleichermaßen erfassen muss – ist unklar.

ZAP EN-Nr. 380/2015

ZAP 9/2015, S. 457 – 458

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