Das OLG Hamm befasst sich dann zwar noch in der vorgenannten Entscheidung mit der Frage, ob zusätzlich Unterlassungsansprüche

gegeben sind, verneint dies aber deswegen, weil im konkreten Fall keine Nachahmung i.S.v. § 4 Nr. 3c UWG festgestellt werden konnte und auch die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung i.S.v. § 826 BGB nicht vorlagen und es im konkreten Fall an der Unmittelbarkeit und Betriebsbezogenheit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mangelte, um so einen Unterlassungsanspruch aus § 823 I BGB herleiten zu können. Dies dürfte i.d.R. bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsverpflichtung immer so sein – ist aber immer eine einzelfallbezogene Betrachtung.

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