Das OLG Hamm befasst sich dann zwar noch in der vorgenannten Entscheidung mit der Frage, ob zusätzlich Unterlassungsansprüche
- gem. § 823 I BGB unter dem Aspekt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw.
- gem. § 826 BGB bzw.
- gem. §§ 8, I, 4 Nr. 3c UWG
gegeben sind, verneint dies aber deswegen, weil im konkreten Fall keine Nachahmung i.S.v. § 4 Nr. 3c UWG festgestellt werden konnte und auch die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung i.S.v. § 826 BGB nicht vorlagen und es im konkreten Fall an der Unmittelbarkeit und Betriebsbezogenheit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mangelte, um so einen Unterlassungsanspruch aus § 823 I BGB herleiten zu können. Dies dürfte i.d.R. bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsverpflichtung immer so sein – ist aber immer eine einzelfallbezogene Betrachtung.
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